Datenschutz und Sicherheit in Polizeidienststellen in Wohngebieten

Dezember 3, 2025

Kleine Anfrage der Abgeordneten Lena-Sophie Laue (CDU) und Antwort der Landesregierung
Drucksache 19/8888

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der Datenschutz ist ein zentrales Element des Rechtsstaates. Er schützt die informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. In sensiblen Bereichen wie Polizeidienststellen stellt sich die Frage, wie der Schutz personenbezogener Daten auch unter erschwerten räumlichen Bedingungen – beispielsweise in Gebäuden in Wohngebieten – gewährleistet wird.

1. Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten für Polizeidienststellen mit Publikumsverkehr, insbesondere hinsichtlich der Einsehbarkeit von Arbeitsplätzen und Gesprächssituationen?

Bereits aus dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz der „Integrität und Vertraulichkeit“ ist abzuleiten, dass datenschutzrechtlich verantwortliche Behörden im Kontext der Datenverarbeitung für die Sicherheit personenbezogener Daten Sorge zu tragen haben. Dazu gehört die Umsetzung notwendiger Schutzmaßnahmen durch technische und organisatorische Maßnahmen, insbesondere zum Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung durch Dritte.

Konkrete datenschutzrechtliche Vorgaben zur Arbeitsplatzgestaltung bzw. zu baulichen Gegebenheiten einer (Polizei-)Behörde existieren nicht.

2. Gibt es landesweite Standards zur Gewährleistung von Diskretion und Datenschutz in Polizeidienststellen, die sich inmitten von Wohngebieten oder mit direkter Sichtbeziehung von außen befinden?

Siehe Antwort zu Frage 1.

3. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um sicherzustellen, dass datenschutzrechtliche Anforderungen auch unter erschwerten räumlichen Bedingungen – wie sie laut Beobachtern etwa im Polizeikommissariat Wittingen vorliegen – vollständig eingehalten werden können?

Alle Beschäftigten sind angehalten, Inhalte in Schrift, Wort und Ton so zu schützen, dass unberechtigte Personen davon keine Kenntnis erhalten. Im Allgemeinen befinden sich Polizeidienststellen stets in urbaneren Räumen, neben denen sich andere Gebäude wie Wohngebäude, Firmen und Geschäftsräume befinden.

Unabhängig von der Raumsituation und Lage der Dienststelle wird im Polizeikommissariat Wittingen eine datenschutzkonforme Handhabung gewährleistet.

Beispielhafte organisatorische Maßnahmen:

  • Nutzung von Plissees, Rollos und Lamellenvorhängen zur Verhinderung optischer Wahrnehmung sensibler Daten von außen.
  • Aufstellung von Bildschirmen in nicht einsehbarer Position.
  • Geschlossene Fenster zur Verhinderung akustischer Wahrnehmung; Funkgeräte in geparkten Einsatzfahrzeugen werden ausgeschaltet bzw. leise gestellt.
  • Geschlossene Büro- und Schleusentüren bei Anwesenheit von Bürgerinnen und Bürgern.
  • Interne Aushänge mit datenschutzrelevanten Inhalten nur in nicht öffentlichen Bereichen.
  • Lagerung und datenschutzkonforme Entsorgung von Datenmüll in nicht zugänglichen Räumen.
  • Lagerung und Aufbewahrung datenschutzrelevanter Vorgänge so, dass kein unbefugter Zugriff möglich ist.

4. Inwiefern berücksichtigt die Landesregierung bei der baulichen und organisatorischen Ausgestaltung von Dienststellen die Notwendigkeit, Datenschutzanforderungen mit den Anforderungen an die Eigensicherung der Polizeibeamtinnen und -beamten – insbesondere in sensiblen Bereichen wie Vernehmungen – in Einklang zu bringen?

Bei der Unterbringung von Polizeidienststellen bestehen regelmäßig zahlreiche Herausforderungen, um eine angemessene Unterbringung sicherzustellen. Dazu gehört auch die Sicherstellung der Datenschutzanforderungen sowie die Einrichtung sicherer Arbeitsplätze.

Insbesondere bei der Nutzung von Bestandsimmobilien, die zuvor nicht polizeilich genutzt wurden, sind polizeispezifische Umbaumaßnahmen erforderlich, wie z. B. die Herrichtung eines Wach- und Schleusenbereichs. Dabei fließen regelmäßig Empfehlungen des Landeskriminalamtes Niedersachsen sowie Bewertungen zur Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzes ein.

Vernehmungen finden idealerweise in dafür vorgesehenen Vernehmungsräumen statt, die nur mit der nötigsten Ausstattung versehen sind, um die Eigensicherung der Vernehmenden zu gewährleisten. Steht ein solcher Raum nicht zur Verfügung, müssen organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die einen vergleichbaren Zustand in einem temporär genutzten Schreib- oder Büroraum ermöglichen.