Praxis der Härtefallkommission in Niedersachsen nach § 23a AufenthG

Januar 9, 2026

Anfrage der Abgeordneten Lena-Sophie Laue (CDU), eingegangen am 27.11.2025
Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung namens der Landesregierung vom 06.01.2026 (Drs. 19/9180)

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die unionsgeführte Bundesregierung verfolgt eine Migrationswende. Bestandteil ist eine sogenannte Rückführungsoffensive, mit der Rückführungen ausreisepflichtiger Personen schneller und konsequenter vollzogen werden sollen. Diese Rückführungsoffensive ist von der Bundesregierung ausdrücklich als Schwerpunkt der Regierungsarbeit benannt.

Nach § 23a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) können die Länder Härtefallkommissionen einrichten. Niedersachsen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Härtefallkommission arbeitet auf Grundlage der Niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung (NHärteKVO).

In Niedersachsen besteht zudem nach § 5 NHärteKVO in Verbindung mit einem Erlass des Innenministeriums vom 13.04.2022 eine Belehrungspflicht der Ausländerbehörden über die Möglichkeit einer Härtefalleingabe. Eine solche Belehrungspflicht ist in anderen Bundesländern, etwa Mecklenburg-Vorpommern, nicht vorgesehen. Ziel dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass vollziehbar ausreisepflichtige Personen nicht durch eine Abschiebung überrascht werden und ihnen der Zugang zum Härtefallverfahren faktisch verwehrt wird.

Wann liegt ein Härtefall vor?

Ein Härtefall im Sinne des § 23a AufenthG liegt vor, wenn eine vollziehbar ausreisepflichtige Person aufgrund dringender humanitärer oder persönlicher Gründe weiterhin im Bundesgebiet verbleiben soll. Die Härtefallkommission gibt hierzu eine wertende Empfehlung ab. Die endgültige Entscheidung über die Anordnung einer Aufenthaltsgewährung trifft das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung im eigenen Ermessen.

Bei der Entscheidung werden unter anderem die Dauer des bisherigen Aufenthalts, die Klärung der Identität, die Mitwirkung bei der Passbeschaffung sowie gegebenenfalls vorliegende Straftaten berücksichtigt. Allgemeingültige Bewertungskriterien existieren nicht, da jeder Fall individuell geprüft wird. Handreichungen oder Erlasse mit festen Maßstäben bestehen daher nicht.

Entwicklung der Härtefalleingaben

Die Zahl der Eingaben an die niedersächsische Härtefallkommission ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Im Jahr 2020 gingen 711 Eingaben ein, 2021 waren es 767. 2022 sank die Zahl auf 554 Eingaben, stieg 2023 wieder auf 585 an und erreichte 2024 mit 1.296 Eingaben einen neuen Höchststand. Bis zum 30. September 2025 wurden bereits 1.681 Eingaben verzeichnet.

Von diesen Eingaben wurden im Jahr 2020 insgesamt 496 Fälle zur Beratung angenommen. 2021 waren es 557, 2022 noch 435 und 2023 lediglich 327. Im Jahr 2024 stieg die Zahl der zur Beratung angenommenen Eingaben deutlich auf 709 an. Bis zum 30. September 2025 wurden 569 Fälle zur Beratung angenommen.

Entscheidungen der Härtefallkommission

Die Zahl negativer Entscheidungen hat ebenfalls zugenommen. Im Jahr 2020 wurden 24 Fälle negativ beschieden, 2021 waren es 54 und 2022 insgesamt 37. 2023 stieg die Zahl auf 85, 2024 auf 97. Bis zum 30. September 2025 wurden bereits 165 Fälle negativ entschieden.

Gleichzeitig wurden auch positive Entscheidungen getroffen. Im Jahr 2020 stellte die Härtefallkommission 65 Ersuchen, von denen in 53 Fällen eine Aufenthaltsgewährung angeordnet wurde. 2021 erfolgten 95 Ersuchen und 83 Anordnungen. 2022 waren es 66 Ersuchen und 54 Anordnungen. 2023 stellte die Kommission 121 Ersuchen, von denen 68 zu einer Aufenthaltsgewährung führten. 2024 wurden 103 Ersuchen gestellt und 57 Anordnungen erlassen. Bis zum 30. September 2025 wurden 60 Ersuchen gestellt, von denen 28 zu einer Anordnung nach § 23a AufenthG führten.

Offene Verfahren und Verfahrensdauer

Zum Stichtag 8. Dezember 2025 waren noch zahlreiche Verfahren nicht abgeschlossen. Aus dem Jahr 2020 waren vier Verfahren offen, aus 2021 fünf und aus 2022 insgesamt 18. Für das Jahr 2023 waren noch 80 Verfahren nicht abgeschlossen. Besonders deutlich zeigt sich der Anstieg bei den jüngeren Jahrgängen: Aus dem Jahr 2024 waren noch 522 Verfahren offen, aus dem Jahr 2025 – bei Berücksichtigung der Eingänge bis zum 30. September 2025 – insgesamt 1.217 Verfahren.

Aus der Praxis der kommunalen Ausländerbehörden wird wiederholt berichtet, dass die Dauer der Härtefallverfahren als zu lang empfunden wird.

Belehrungspflicht und Reformüberlegungen

Die Landesregierung bewertet die Belehrungspflicht der Ausländerbehörden weiterhin als wichtiges Instrument, um dem humanitären Auftrag des Härtefallverfahrens gerecht zu werden. Nur wenn Betroffene über die Existenz der Härtefallkommission informiert sind, können sie ihre Rechte wahrnehmen.

Gleichzeitig erkennt die Landesregierung die bestehenden Herausforderungen im Spannungsfeld zwischen Härtefallverfahren und Rückführungsvollzug an. Vor diesem Hintergrund wird eine umfassende Reform der NHärteKVO angestrebt. Geplant ist unter anderem eine Erweiterung und Präzisierung der Nichtannahmegründe, eine stärkere Filterfunktion zur Entlastung der Härtefallkommission sowie eine Beschleunigung der Verfahren.

Verhältnis zur Rückführungsoffensive

Einen grundsätzlichen Zielkonflikt zwischen der Rückführungsoffensive der Bundesregierung und dem niedersächsischen Härtefallverfahren sieht die Landesregierung nicht. Das Härtefallverfahren wird weiterhin als humanitäres Instrument verstanden, um besonders gelagerte Einzelfälle zu lösen, die mit den allgemeinen Regelungen des Aufenthaltsrechts nicht sachgerecht abgebildet werden können.